Mitglied der SCNAT

Die CH-QUAT versteht sich als Netzwerk für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Forschungs- und Praxisbereichen, die sich mit dem Zeitalter des Quartärs und insbesondere mit den Aspekten Mensch, Umwelt und Klima auseinandersetzen.mehr

Bild: NASA Earth Observatory, Jesse Allen and Robert Simmonmehr

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Quartärforschung


Vorbemerkung/Präambel

Wo immer dies zutrifft mit der Bezeichnung Präsident, Kassier, Sekretär, Vorsitzender, usw. wird unabhängig vom Geschlecht die Charge bezeichnet, und nicht die das fragliche Amt bekleidende Person.

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Name

Unter dem Namen «Schweizerische Gesellschaft für Quartärforschung», bzw. «Société Suisse de Recherche sur le Quaternaire» und «Società Svizzera per la Ricerca del Quaternario» (CH-QUAT), besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff.

Art. 2
Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Domizil des Präsidenten oder eines Co-Präsidenten.

Art. 3
Zweck

Die Gesellschaft stärkt die Wissenschaft im Bereich der Erforschung des Eisalters (Quartär) und fördert in engem Kontakt mit der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) den Dialog zwischen Wissenschaft, Praxis und Gesellschaft.

Dazu verfolgt sie insbesondere folgende Anliegen:

  • sie fördert die Vertiefung und Verbreitung des Wissens über das Eiszeitalter (Pleistozän und Holozän), besonders im Bereich Mensch – Umwelt – Klima,
  • sie nimmt sich der Anliegen der Quartärforschung in der Wissenschaft, der Praxis und der Öffentlichkeit an,
  • sie vermittelt und erleichtert Kontakte und Beziehungen zwischen Experten/Expertinnen der Quartärforschung und Praxis und Gesellschaft,
  • sie nimmt Stellung zu Fragen der Quartärforschung von gesellschaftlichem Interesse,
  • sie unterstützt den gegenseitigen Wissensaustausch und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern,
  • sie pflegt Beziehungen zu nationalen und internationalen Fachorganisationen, insbesondere der INQUA, und verwandten Organisationen,
  • sie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs an den Hochschulen.

Art. 4
Tätigkeiten

Der Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen insbesondere:

  • die Bereitstellung geeigneter Formen der Wissensvermittlung und Archivierung (z.B. Publikationen, Website, Datenbanken)
  • die Organisation öffentlicher Vorträge, Exkursionen und Podiumsgespräche
  • die Gründung fachspezifischer Arbeitsgruppen (z.B. zur Wissensaufbereitung für die Beantwortung gesellschaftsrelevanter Fragen)
  • Organisation von Fachtagungen und Exkursionen zur Fortbildung der Mitglieder, vorzugsweise im Rahmen von Veranstaltungen der SCNAT

B. Mitgliedschaft

Art. 5
Mitglieder

Die Gesellschaft steht allen an Quartärforschung Interessierten offen. Sie setzt sich zusammen aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 6
Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind interessierte Einzelpersonen.

Art. 7
Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind juristische Personen, Behörden, Vereine, Institute, Firmen und weitere Institutionen mit Interesse an Quartärforschung. Die kollektive Mitgliedschaft gewährt keine individuelle Mitgliedschaft der Mitarbeiter.

Art. 8
Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in ausserordentlicher Weise um die Gesellschaft oder die Quartärforschung im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 9
Beitritt

Der Eintritt kann jederzeit durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand erfolgen. Erfolgt der Beitritt nach Mitte des Geschäftsjahres (30. Juni), ist der fällige Mitgliederbeitrag erst für das nächste Geschäftsjahr zu entrichten.

Art. 10
Verwendung von Bild- und Videomaterial

in Vorbereitung

Art. 11
Versicherung

Für alle Veranstaltungen der Gesellschaft gilt: Versicherung ist Sache der Teilnehmer.

Art. 12
Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag während zweier Jahre trotz Mahnung nicht entrichtet wird. Mitglieder, die durch ihr Verhalten der Gesellschaft Schaden zufügen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 13
Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Die Pflichten beschränken sich auf die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.


C. Organisation

Art. 14
Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren


Art. 15
Generalversammlung
Alljährlich findet eine Generalversammlung statt, zu der die Mitglieder spätestens einen Monat vorher vom Vorstand eingeladen werden.

Zuständigkeiten
Die Generalversammlung unter Leitung des Vorsitzenden (Präsident, Vizepräsident oder einer der Co-Präsidenten) ist zuständig für:

  • die Abnahme des Jahresberichtes
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • die Wahl des Präsidenten oder der Co-Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, und der Rechnungsrevisoren
  • die Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • die Gründung von Arbeitsgruppen und die Wahl von deren Mitgliedern
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Revision der Statuten
  • den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft


Ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Wahlen und Beschlüsse
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich offen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Auf Antrag kann die Generalversammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl beschliessen.

Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge, die mit den Verhandlungsgegenständen (Traktandenliste) nicht in engem Zusammenhang stehen, sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.


Art. 16
Vorstand


Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär sowie aus zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern mit speziellen Funktionen. Anstelle eines Präsidenten oder Vizepräsidenten können diese beiden Chargen auch durch jeweils zwei Co-Präsidenten bzw. zwei Co-Vizepräsidenten besetzt werden. Diese üben ihr Amt gemeinsam aus und können sich gegenseitig vertreten. Sie sprechen nur mit einer Stimme; können sie sich in einem konkreten Fall nicht einigen, kommt kein Entscheid zustande. Wer während einer Amtszeit die Charge eines Präsidenten oder Co-Präsidenten ausgeübt hat, kann als Alterspräsident mit beratender Stimme an künftigen Vorstandsitzungen teilnehmen.

Zuständigkeit
Der Vorstand ist zuständig für:

  • die Geschäftsführung
  • die ordnungsgemässe Durchführung der Generalversammlung
  • den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • die Ausarbeitung von Budget und Jahresrechnung
  • die Ausarbeitung des Tagungs- und Exkursionsprogramms
  • die Wahlvorschläge zuhanden der Generalversammlung
  • die Vorschläge zur Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • die Wahlvorschläge für Arbeitsgruppen-Mitglieder
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen zuhanden der Generalversammlung
  • die Vertretung des Vereins gegen aussen


Der Vorstand verpflichtet die Gesellschaft durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied, oder eines Co-Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder ein Co-Präsident den Stichentscheid.

Präsidium
Der Präsident oder Co-Präsident wird nötigenfalls durch den Vizepräsidenten oder den anderen Co-Präsidenten vertreten. Er/Sie legt zuhanden der Generalversammlung einen Jahresbericht vor.

Sekretariat
Der Sekretär/die Sekretärin führt das Protokoll an den Sitzungen und ist für die Korrespondenz zuständig. Er/sie ist verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis.

Kasse
Der Kassier/die Kassierin verwaltet die Kasse und besorgt die finanziellen Geschäfte im Rahmen des Budgets. Er/sie legt an der Generalversammlung die Vereinsrechnung vor und präsentiert das Budget für das kommende Geschäftsjahr.

Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren (eine Amtsperiode) gewählt. Alle Mitglieder sind zweimal wieder wählbar (max. 3 Amtsperioden hintereinander), jedoch in der Funktion als Präsident oder Co-Präsident nur einmal (max. 2 Amtsperioden hintereinander).


Art. 17
Revision

Zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Revisoren/Revisorinnen werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.


D. Finanzen und Haftung

Art. 18
Ausgaben

Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben aus dem Vereinsvermögen. Dieses wird gespiesen aus den Mitgliederbeiträgen, aus Spenden und allfälligen weiteren Unterstützungsbeiträgen.

Art. 19
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember.

Art. 20
Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind frei von jeder persönlichen Haftung.


E. Auflösung und Statutenrevision

Art. 21
Statuten-Revision

Für eine Revision der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung erforderlich.

Art. 22
Auflösung

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung der Gesellschaft beantragen und dies der schriftlichen Abstimmung sämtlichen Mitgliedern unterbreiten. Die Auflösung kann nur stattfinden, sofern sich zwei Drittel aller Mitglieder dafür entscheiden.

Art. 23
Liquidation

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen der SCNAT zu.


Die vorliegenden Statuten wurden durch Beschluss der 1. Generalversammlung der CH-Quat vom 27. Oktober 2007 in Bern in Kraft gesetzt.

Der Präsident:
Dr. Frank Preusser

Die Sekretärin:
Dr. Irka Hajdas